STATUTEN des Vereins
Verein zur Förderung der Zahnmedizin in Tirol
1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1 Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung der Zahnmedizin in Tirol.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in 6385 Schwendt.
1.3 Der Verein agiert unabhängig, überparteilich und selbstständig. Der Tätigkeitsbereich
erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet vor allem aber auf Tirol.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
1.4 Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich jeweils sowohl in
der männlichen wie auch in der weiblichen Form.
2. Zweck
2.1 Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
2.2 Der Verein bezweckt insbesondere
– die Förderung der Zahnarzt – Patientenkommunikation,
– die Förderung des Informationsaustausches zwischen den Patienten,
– die Förderung des Informationsaustausches unter den Zahnärzten,
– die Förderung der Kommunikation und des Informationsaustausches
zwischen Zahnärzten, Labors und Patienten,
– die Förderung von Kostentransparenz, insbesondere betreffend die Kosten
von Zahnbehandlungen in verschiedenen europäischen Ländern.
2.3 Der Verein verfolgt somit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinn der §§ 34ff der Bundesabgabenordnung.
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3. Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
3.1 Der Zweck des Vereins soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:
3.1.1 Erfahrungsaustausch für Zahnärzte, potentielle Patienten und Labors (Veranstaltungen,
Diskussionsabende, Präsentationen etc.);
3.1.2 Bereitstellung einer Internetplattform;
3.1.3 Medien- und Öffentlichkeitsarbeit (Versenden eines Newsletters oäm.);
3.1.4 Herausgabe von Informationsmaterialien (Broschüren oäm.);
3.1.5 Schulungen, Konferenzen;
3.1.6 Praxis-Sharing;
3.1.7 Beteiligung an Gesellschaften.
3.2 Der Zweck des Vereins soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:
3.2.1 Mitgliedsbeiträge und Kursbeiträge;
3.2.2 Spenden, Sammlungen, letztwillige Zuwendungen, Subventionen und sonstige
Zuwendungen – und zwar auch unter Auflagen, vorausgesetzt, dass dadurch
der unmittelbar gemeinnützige Zweck nicht gefährdet wird;
3.2.3 sonstige wirtschaftliche Nebentätigkeiten (entbehrliche und unentbehrliche
Hilfsbetriebe), soweit diese den unmittelbar gemeinnützigen Zweck nicht gefährden;
3.2.4 die Erträge aus Beteiligungen im Rahmen der Vermögensverwaltung.
3.3 Die materiellen Mittel des Vereins dürfen nur für den in der Satzung angeführten
Zweck verwendet werden.
3.4 Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen,
Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu
erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre,
kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über
die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem
Drittvergleich standzuhalten.
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4. Arten der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
4.1.1 Ordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche die
Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des
Vereinszwecks unterstützen.
4.1.2 Außerordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche
die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung des Mitgliedsbeitrags unterstützen.
Außerordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen
Personen werden, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen.
4.1.3 Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste
um den Verein ernannt wurden (siehe dazu Punkt 12.1.5).
5. Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Die Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) ist schriftlich
beim Vorstand zu beantragen.
5.2 Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme
kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.3 Die Aufnahme als Mitglied wird dem Kandidaten bekannt gegeben. Die Mitgliedschaft
beginnt am Ersten des Monats, der auf die Aufnahme durch den
Vorstand folgt.
5.4 Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit), Austritt,
Streichung und Ausschluss.
6.2 Der Austritt kann nur zum jeweiligen Ende jeden Jahres erfolgen. Er muss dem
Vorstand mindestens sechs Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt
die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam
(maßgeblich ist das Einlangen beim Verein).
6.3 Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist zulässig, wenn
ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate mit
der Zahlung der Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren oder sonstiger Zahlungs4
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pflichten gegenüber dem Verein im Rückstand ist.
6.3.1 Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Tag der Zustellung
der Mitteilung gilt als Datum des Ausscheidens des Mitglieds.
6.3.2 Offene Forderungen des Vereins gegen das gestrichene Mitglied werden durch
die Streichung nicht berührt. Über die Einbringung dieser Forderungen entscheidet
der Vorstand.
6.3.3 Die Streichung wird unwirksam, wenn binnen einer Woche (Tag des Einlangens)
nach Zugang der Streichungsmitteilung der ausständige Betrag zur Gänze
an den Verein bezahlt wird.
6.4 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit,
jedoch nur aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere
die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes
Verhalten.
6.4.1 Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied
gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss Gelegenheit erhalten,
sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen (nach Wahl des
Vorstands schriftlich oder mündlich) zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands
ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.
6.4.2 Entscheidet der Vorstand dem Antrag auf Ausschluss aus dem Verein nicht
stattzugeben, ist diese Entscheidung endgültig. Gegen den Beschluss des Vorstands
auf Ausschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied die Möglichkeit
der Berufung an das Schiedsgericht offen. Die Berufung muss innerhalb eines
Monats ab Zustellung des Ausschlussbeschlusses schriftlich beim Vorstand
eingebracht werden, sonst ist die Mitgliedschaft mit dem Ablauf der Berufungsfrist
beendet.
6.4.3 Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur Entscheidung
über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden
Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des
Vereinsmitgliedes. Über die Einbringung allfälliger offener Forderungen entscheidet
der Vorstand.
6.5 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter 6.4. genannten
Gründen vom Vorstand jederzeit beschlossen werden.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Juristische Personen
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oder Personengesellschaften üben ihre Mitgliedsrechte durch einen satzungsmäßigen
oder schriftlich bevollmächtigten Vertreter aus.
7.2 Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht stehen den ordentlichen Mitgliedern zu; jedes ordentliche Mitglied
hat eine Stimme. Den anderen Mitgliedern und auch Mitgliedern des Beirats ist
die Teilnahme an der Generalversammlung gestattet.
7.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins
schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane
zu beachten.
7.4 Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und
der jeweiligen Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich
beschlossenen Höhe verpflichtet.
7.5 Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen
befreit.
7.6 Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung
einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.
8. Vereinsorgane
8.1 Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer
und das Schiedsgericht.
9. Die Generalversammlung
9.1 Die ordentliche Generalversammlung findet alle fünf Jahre statt.
9.2 Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands
oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel
der stimmberechtigten (Punkt 7.2) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer
binnen zwölf Wochen statt.
9.3 Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin
schriftlich (auch per Telefax oder E-Mail) einzuladen. Die rechtzeitige Ankündigung
in der Vereinszeitung oder der Web-Site des Vereins gilt als Einladung.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung
zu erfolgen. Die Einberufung hat der Vorstand vorzunehmen.
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9.3.1 Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung
der Generalversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer berechtigt
und verpflichtet, die Einberufung der Generalversammlung unter Einhaltung
der Statuten vorzunehmen.
9.4 Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung können nur von
stimmberechtigten Mitgliedern, jedoch auch von diesen nur bis längstens eine
Woche vor der Generalversammlung (Einlangen) beim Vorstand schriftlich eingereicht
werden. Anträge auf Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins
können nur vom Vorstand oder einem Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder
eingebracht werden.
9.4.1 Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung
gefasst werden. Während einer Generalversammlung können Tagesordnungspunkte
nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ergänzend hinzugefügt werden.
Die Tagesordnungspunkte der Auflösung des Vereins oder der Änderung der
Vereinsstatuten können während einer laufenden Generalversammlung nicht
auf die Tagesordnung gebracht werden.
9.5 Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Juristische
Personen und Personengesellschaften üben das Teilnahme- und Stimmrecht
durch einen satzungsmäßigen oder schriftlich bevollmächtigten Vertreter
aus. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer
schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
9.6 Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten
Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung bei Beginn nicht beschlussfähig,
so ist sie jedenfalls nach Verstreichen von 20 Minuten beschlussfähig.
Die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen grundsätzlich
mit einfacher Stimmenmehrheit.
9.7 Beschlüsse, durch welche die Tagesordnung ergänzt werden soll, bedürfen einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.8 Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder durch welche der
Verein aufgelöst werden soll, müssen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
9.9 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des Vereins, in
dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Der Versammlungsleiter kann zu der
grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Generalversammlung Gäste zulassen.
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10. Aufgaben der Generalversammlung
10.1 Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
10.1.1 Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands,
10.1.2 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie die Genehmigung der
Kooptierung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand und die Wahl und
Abberufung der Rechnungsprüfer, Beschluss einer Geschäftsordnung des Vorstands,
10.1.3 Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und
Rechnungsprüfern und dem Verein,
10.1.4 Festsetzung der Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren,
10.1.5 Beschlussfassung über die Änderung der Vereinsstatuten sowie über die Auflösung
des Vereins,
10.1.6 Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen und Angelegenheiten.
11. Der Vorstand
11.1 Der Vorstand besteht aus zwei Personen und zwar aus einem Präsidenten und
dessen Stellvertreter.
11.2 Bei Ausscheiden eines Mitglieds hat das verbleibende Vorstandsmitglied das
Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche
Genehmigung der nächsten Generalversammlung einzuholen ist. Bis zu einer
allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Generalversammlung
sind jedoch die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder gültig.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf
unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich
eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl
eines Vorstands einzuberufen.
11.2.1 Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein,
hat jede Gruppe von drei ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennen,
das Recht, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen,
der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen
hat.
11.3 Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf fünf Jahre bestellt. Vorstandsmitglieder
sind unbeschränkt wieder wählbar.
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11.4 Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten schriftlich (auch per Telefax oder
E-Mail, letzteres aber nur hinsichtlich solcher Personen, die auch über e-mail-
Anschluss verfügen) einberufen. Die Einberufung ist zumindest drei Wochen
vor der Vorstandssitzung abzusenden. Zu den nicht öffentlichen Vorstandssitzungen
können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden.
11.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen
wurden und anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.
11.6 Den Vorsitz führt der Präsident.
11.7 Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung
(Abwahl) oder Rücktritt (Punkt 11.9).
11.8 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserkl.rung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten
Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur
Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse.
12. Aufgaben des Vorstands
12.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu,
die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In
seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
12.1.1 Erstellung der Jahresvoranschläge sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts
und des Rechnungsabschlusses;
12.1.2 Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
12.1.3 Verwaltung des Vereinsvermögens;
12.1.4 Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
12.1.5 Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
12.1.6 Ernennung und Abberufung von Kuratoriumsmitgliedern;
12.1.7 Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Vereins;
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13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
13.1 Der Verein wird von jedem Vorstandsmitglied einzeln vertreten.
13.2 Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
14. Beirat
14.1 Zur gedeihlichen Entwicklung und Förderung der Vereinsziele kann ein Beirat
gebildet werden. Diesem dürfen so viele Mitglieder angehören, wie zweckdienlich
sind.
14.2 Beiratsmitglieder werden vom Vorstand ernannt und können sowohl Vereinsmitglieder
als auch keine Vereinsmitglieder sein. Es müssen jedenfalls Personen
sein, die in der Öffentlichkeit ein solches Ansehen genießen, dass sie dem
Verein hilfreich sind.
14.3 Die Beiratsmitglieder fördern durch ihre Aufgabe in der Öffentlichkeit das Ansehen
des Vereins. Ihre Erfahrungen sind für den Verein nützlich, sie können zu
Vorstandssitzungen und Generalversammlungen eingeladen werden, haben
dort, sofern sie keine Vorstands- und/oder Vereinsmitglieder sind, allerdings
kein Stimmrecht. Eine Geschäftsordnung bzw. Treffen der Beiratsmitglieder
sind nicht zwingend. Die Beiratsmitglieder können aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden
des Beirats und bei Bedarf auch dessen Stellvertreter bestellen.
15. Rechnungsprüfer
15.1 Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein
müssen. Sie werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren
gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den
Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung
durch die Generalversammlung.
15.2 Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf
die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung
der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmenund
Ausgabenrechnung zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die
erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis
der .berprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit
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der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen
oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand
des Vereins aufzuzeigen.
15.3 Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des Punktes
11.2 sinngemäß.
15.4 Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer
zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer.
16. Schiedsgericht
16.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das
Schiedsgericht.
16.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus zwei ordentlichen Vereinsmitgliedern und einem
Vorsitzenden, der kein Vereinsmitglied sein muss, zusammen. Es wird
derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand ein Vereinsmitglied als
Schiedsrichter namhaft macht, wobei der Vorstand, ist er selbst bzw. der Verein
der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen das weitere Mitglied des
Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Vereinsmitglied vom
Streit betroffen, so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn
Tagen ab Zustellung der Aufforderung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts
namhaft zu machen. Ist es nicht möglich, das Schiedsgericht mit Vereinsmitgliedern
zu besetzen, so können auch andere Personen zu Schiedsrichtern
bestimmt werden.
Diese beiden Schiedsrichter wählen einstimmig einen Vorsitzenden des
Schiedsgerichts. Können sie sich nicht binnen sieben Tagen einigen, so entscheidet
unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Schiedsrichter sind verpflichtet,
sich an der Auslosung zu beteiligen. Verhindert ein nominierter Schiedsrichter
das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem
Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern
ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen. Tut es dies nicht, so
legitimiert diese Vereitelung des Schiedsverfahrens das betreffende Mitglied
nicht, direkt die ordentlichen Gerichte anzurufen.
16.3 Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht
möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können
sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht
statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung
zur Kostentragung abgeben.
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Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder
mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen
und Gewissen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der
Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
16.4 Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung
des Schiedsrichters durch den Antragsteller keinen Schiedsrichter, so gilt der
Klagsgegenstand als unwiderlegbar anerkannt.
17. Auflösung des Vereins
17.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen
Generalversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in
der Einladung ausdrücklich enthält und nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
beschlossen werden.
17.2 Die Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere
hat sie einen Liquidator zu berufen. Sofern die Generalversammlung
nichts anderes beschließt, sind der Präsident und sein Stellvertreter die vertretungsbefugten
Liquidatoren.
17.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen (begünstigten) Vereinszwecks
ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen
– im Sinne der §§ 34 ff BAO – für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und
an eine iSd §§ 34 ff BAO gemeinnützige Organisation (die einen Zweck hat, der
dem Vereinszweck im Sinne des Punktes 2. der Statuten entspricht oder zumindest
nahe kommt) zu übertragen und zwar mit der Auflage, dieses Vermögen
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke iSd §§ 34 ff BAO zu verwenden.